Jurafuchs

§ 51

ThürJVollzDSG
Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen
Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
Stand 2023-11-16
(1)
Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die gefangene Person
1.
einwilligt oder
2.
zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist.
(2)
Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.
(3)
Die anderweitige Verarbeitung der auf diese Weise erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →