Jurafuchs

§ 20

ThürJVollzDSG
Mitteilung über Haftverhältnisse
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt eine Person inhaftiert ist, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, den voraussichtlichen Entlassungstermin, soweit
1.
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nichtöffentlichen Stellen schriftlich ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffene gefangene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(2)
Die Justizvollzugsbehörden sind auch ohne Vorliegen eines Antrages befugt,
1.
die Aufnahme einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1
a)
der Einweisungsbehörde sowie nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung der dann zuständigen Vollstreckungsleitung,
b)
nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung dem Landeskriminalamt sowie darüber hinaus der für den Wohnsitz der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
c)
der Meldebehörde im Rahmen der melderechtlichen Vorschriften,
d)
bei Gefangenen, die Sozialleistungen beziehen, dem zuständigen Sozialleistungsträger,
e)
bei Gefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem zuständigen Jugendamt,
f)
bei minderjährigen Gefangenen über Buchstabe e hinaus den Personensorgeberechtigten,
g)
bei ausländischen Gefangenen der konsularischen Vertretung des Staates, dem sie angehören, im Rahmen der mit diesem Staat bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie der zuständigen Ausländerbehörde sowie
h)
der zuständigen Stelle der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe oder der Führungsaufsichtsstelle,
2.
den Beginn und das Ende einer Unterbringung im offenen Vollzug nach § 22 Abs. 2 und 3 ThürJVollzGB, von unbegleiteten Ausgängen, Langzeitausgängen, von Freigängen, von einer Unterbringung in einer besonderen Erziehungseinrichtung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürJVollzGB oder einer sonstigen Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs der für die Anstalt und der für den voraussichtlichen Aufenthaltsort der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
3.
eine befristete Strafunterbrechung
a)
dem Landeskriminalamt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG,
b)
der für die Anstalt und der für den Wohnsitz der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
c)
der Einweisungsbehörde, bei jugendlichen Gefangenen darüber hinaus dem zuständigen Jugendamt und bei minderjährigen Gefangenen darüber hinaus den Personensorgeberechtigten sowie
4.
den Zeitpunkt der Entlassung
a)
der Einweisungsbehörde,
b)
dem Landeskriminalamt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie der für die Entlassungsadresse örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
c)
bei jugendlichen Gefangenen dem Jugendamt sowie bei minderjährigen Gefangenen darüber hinaus den Personensorgeberechtigten,
d)
der Meldebehörde im Rahmen der melderechtlichen Vorschriften,
e)
bei Gefangenen, die nach der Entlassung unter Bewährung oder unter Führungsaufsicht gestellt sind, der zuständigen Stelle der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht sowie
f)
bei Gefangenen, über die nach § 14 ein Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse mitgeteilt worden ist, der Sicherheitsbehörde, von der diese Mitteilung stammt,

mitzuteilen. Den Mitteilungen nach

1.
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf auch eine Strafzeitberechnung und eine Bescheinigung über die Aushändigung der der Vollstreckung zugrundeliegenden öffentlich zugestellten Entscheidungen und
2.
Satz 1 Nr. 1 Buchst. e darf bei einer Veränderung der Strafzeit über das 21. Lebensjahr hinaus auch die Mitteilung über die Änderung der Strafzeit

beigefügt werden.

(3)
Bei Untersuchungsgefangenen sowie bei Gefangenen, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist, darf dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ein Auftreten von Erkrankungen, die Einfluss auf die Durchführung des Strafverfahrens haben können, mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist ohne Nennung von Befunden und Diagnosen darauf zu beschränken, dass eine Erkrankung vorliegt und wie lange sie voraussichtlich eine Durchführung von Anhörungen oder Gerichtsverhandlungen beeinträchtigen kann.
(4)
Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(5)
Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 1 hinaus auf Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.
(6)
Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 4 in der Angabe, ob sich die Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(7)
Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

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