Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung teilen die Justizvollzugsbehörden anderen Empfängern, denen die betroffenen Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mit. Der Empfänger hat die Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu löschen.
§ 64
ThürJVollzDSGMitteilungen
Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16