Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 68
ThürJVollzDSGGleichstellungsbestimmung
Anwendung weiterer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Stand 2023-11-16