Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, ist die betroffene Person in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
§ 53
ThürJVollzDSGAufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Person
Rechte der betroffenen Person
Stand 2023-11-16