Jurafuchs

§ 48

ThürJVollzDSG
Offenbarungsbefugnis
Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
Stand 2023-11-16
(1)
Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit
1.
die Gefangenen einwilligen oder
2.
dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2)
Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselbe betroffene Person, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Justizvollzug betraut sind.
(3)
§ 47 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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