(1)
Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2)
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 3 und 6 genannten Zwecken unter Beachtung des § 17 zulässig, soweit dies erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
(3)
Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Die dennoch erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4)
Die Gefangenen sind bei der Aufnahme in den Justizvollzug über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern zu belehren.