Jurafuchs

§ 26

ThürJVollzDSG
Verarbeitung personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken in zulässiger Weise öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist die Übermittlung nach den Sätzen 1 oder 2 zulässig, dürfen Akten und Dateisysteme überlassen werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2)
Die mit Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 betrauten Stellen sind sorgfältig auszuwählen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die betrauten Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Der Auftrag ist schriftlich oder im elektronischen Format zu erteilen. Er enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang der Aufgabenübertragung, zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die förmliche Verpflichtung der hierfür einzusetzenden Hilfspersonen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes, die nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB als Amtsträger gelten.

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