Jurafuchs

§ 21

ThürJVollzDSG
Aktenüberlassung
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
1.
Justizvollzugsbehörden,
2.
Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht sowie den forensischen Ambulanzen,
3.
Gerichten,
4.
den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
5.
den von Justizvollzugs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen,
6.
sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht,
7.
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
8.
dem Rechnungshof

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 12 Abs. 1, 3 oder 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist in der Regel von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Person auszugehen. Eine Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende öffentliche Stelle ist unzulässig.

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