Jurafuchs

§ 43

ThürJVollzDSG
Protokollierung
Schutzanforderungen
Stand 2023-11-16
(1)
In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu den in diesem Gesetz geregelten personenbezogenen Daten zu protokollieren:
1.
Erhebung und Speicherung,
2.
Veränderung,
3.
Abfrage,
4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5.
Kombination,
6.
Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
(2)
Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge sowie so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3)
Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, der oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden.
(4)
Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.
(5)
Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Meine Notizen

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