Jurafuchs

§ 28

ThürJVollzDSG
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung und Sicherheit der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, insbesondere aufgrund von Verletzungen oder Tätowierungen, auch durch Aufnahme von Lichtbildern,
4.
nicht mit einem körperlichen Eingriff verbundene Messungen,
5.
die Erfassung biometrischer Merkmale, insbesondere von Fingern, Händen, Gesicht, Augen und Stimme sowie
6.
die Erfassung der Unterschrift

zulässig.

(2)
Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.
(3)
Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur verarbeitet werden
1.
zu vollzuglichen Zwecken,
2.
zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist, oder
3.
zu den in § 10 Abs. 2 sowie den §§ 16 und 29 genannten Zwecken.
(4)
Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
1.
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und zur Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist,
2.
Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen in der Anstalt drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist,
3.
die in den §§ 16 und 29 genannten öffentlichen Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie
4.
öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffene Person verpflichtet wäre, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Anordnung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist.

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