(1)
Folgende Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes außerhalb der Akten nach § 11 verarbeitet werden, sind nach Ablauf folgender Fristen gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden, zu löschen:
1.
personenbezogene Daten von Gefangenen, die die Rechtmäßigkeit von Geldzahlungen und sonstigen Vermögenszuwendungen belegen, wie insbesondere Lohn- und Beschäftigungsnachweise, Journale, Ein- und Auszahlungsbelege: zehn Jahre,
2.
personenbezogene Daten von Gefangenen, soweit sie zur Dokumentation der Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen von Projekten und Maßnahmen, insbesondere zur Dokumentation der Teilnehmer oder für Rechenschaftsberichte verarbeitet werden müssen: zehn Jahre; diese Frist kann bis zum Ablauf einer besonderen haushaltsrechtlichen Überprüfungsfrist verlängert werden,
3.
nicht bereits von Nummer 1 erfasste personenbezogene Daten von Gefangenen, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben wurden, insbesondere in Bezug auf Arbeitsunfälle: fünf Jahre.
(2)
Für Daten nach § 28 Abs. 2 sowie § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 gilt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte § 11 Abs. 8 bis 13 entsprechend; Anhörung und Mitteilung nach § 11 Abs. 9 sind auch an die von der weiteren Aufbewahrung betroffenen Personen, die nicht Gefangene waren, zu richten.
(3)
Personenbezogene Daten, die keine Daten nach Absatz 1 sind, sind unbeschadet besonderer Löschungsvorschriften, insbesondere der nach § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 43 Abs. 4, wie folgt zu löschen oder zu vernichten:
1.
Daten über Gefangene, die elektronisch verarbeitet werden, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die jeweilige Gefangenenpersonalakte weggelegt wurde, soweit sie nicht aufgrund schriftlicher Mitteilung des Kriminologischen Dienstes für Untersuchungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 weiter benötigt werden; in diesem Fall beträgt die Frist höchstens fünf Jahre,
2.
Daten nach § 60 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre nachdem die betroffene gefangene Person die Anstalt verlassen hat,
3.
Auskünfte und Informationen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ein Jahr nach dem letztmaligem Betreten der Anstalt,
4.
sonstige elektronisch verarbeitete Daten über anstaltsfremde Personen sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen in § 60 Abs. 4 genannten Frist,
5.
Dateien und Aufzeichnungen nach § 60 Abs. 6, unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in Papierform geführt werden, als
a)
fortlaufende Aufzeichnungen an der Pforte, insbesondere über das Passieren von Personen und Fahrzeugen sechs Monate,
b)
fortlaufende Aufzeichnungen über eingehende oder abgehende Transporte von Gefangenen drei Jahre,
c)
sonstige fortlaufende Aufzeichnungen über Ereignisse und Abläufe, insbesondere Stationsbücher und Lagefilme, sechs Monate,
d)
fortlaufende Aufzeichnungen zu Terminen, Planungen, aktuellen Maßnahmen und Anordnungen sowie sonstigen Informationen zur Organisation des Tagesablaufs der Anstalt oder einzelner Organisationseinheiten drei Monate,
e)
fortlaufende Aufzeichnungen über die Belegung von Hafträumen drei Jahre,
f)
fortlaufende Aufzeichnungen über die Benutzung von Einrichtungen wie Trainingsräumen und Büchereien ein Jahr,
g)
fortlaufende organisationsbezogene Ausgabe- und Bestandslisten von Kleidung, Mietgeräten und sonstigen Gegenständen an die Gefangenen zehn Jahre,
h)
fortlaufende organisationsbezogene Aufzeichnungen sicherheitsrelevanter oder meldepflichtiger Ereignisse fünf Jahre, sofern nicht aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist,
i)
sonstige Listen ein Jahr,
wobei die Frist jeweils mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Daten nach § 60 Abs. 6 in der Verarbeitung einzuschränken waren oder die Datei, Kartei oder sonstige Aufzeichnung zu schließen war,
6.
außerhalb elektronischer Systeme geführte Gefangenenkarteien zehn Jahre nach der letzten geschäftsmäßigen Eintragung,
7.
Bücher oder Karteien, in denen außerhalb elektronischer Systeme auf der Grundlage dieses Gesetzes personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, aufgezeichnet werden, sechs Monate nach der letzten geschäftsmäßigen Eintragung,
8.
Begleitumschläge der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 2 Bestandteil der Gefangenenpersonalakte geworden sind, sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingegangen sind.
(4)
Die Löschung oder Vernichtung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, soweit die Daten nach Fristablauf noch für einen der in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke benötigt werden und die weitere Aufbewahrung im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig ist. Soweit es sich um personenbezogene Daten Gefangener handelt, gilt im Weiteren nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte, im Übrigen mit Überschreitung der in Absatz 3 bestimmten Löschungsfristen um mehr als das Doppelte § 11 Abs. 8 bis 11 entsprechend. Personen, die im Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nicht Gefangene waren, steht der gerichtliche Rechtsschutz entsprechend § 11 Abs. 9 und 10 offen, sobald das Vierfache der maßgebenden Löschungsfrist nach Absatz 3 überschritten wird.
(5)
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 dürfen die Angaben über Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, Identifikationsnummern, Geburtstagen, Geburtsorten, Eintritts- und Austrittsdaten der Gefangenen sowie Bezugnahmen zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten und Akten solange gespeichert bleiben, wie diese personenbezogenen Daten und Akten zulässigerweise auf der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert oder aufbewahrt werden dürfen und dies zum Auffinden dieser Daten und Akten erforderlich ist.
(6)
Erfolgt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft oder einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 eine nicht nur vorläufige Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens, eine unanfechtbare Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch, sind auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen.