(1)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde.
(2)
Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und Regelungen dieses Gesetzes der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die empfangende öffentliche Stelle nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Verarbeitung besteht.
(3)
Soll die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die von ihr beabsichtigte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten anzugeben. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an die nichtöffentliche Stelle darf nur erfolgen, soweit sich auch die von der nichtöffentlichen Stelle beabsichtigte Verarbeitung als rechtmäßig erweist.
(4)
Soweit es mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(5)
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
(6)
Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Haftidentifikationsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.