(1)
Mit der Weglage nach § 11 Abs. 5 oder mit Abgabe der Akten im Fall einer Verlegung wird die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gefangenen in den Fachanwendungen und sonstigen elektronischen Verarbeitungssystemen sowie den sonstigen Aufzeichnungen der Anstalt auf die in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke eingeschränkt.
(2)
Im Fall elektronischer Verarbeitungssysteme ist die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 wie folgt technisch sicherzustellen:
1.
die Einschränkung der Verarbeitung muss eindeutig erkennbar sein,
2.
eine Verarbeitung für andere Zwecke darf nicht ohne weitere Prüfung möglich sein,
3.
Veränderungen an den Daten dürfen nur noch zum Zweck einer Berichtigung nach § 62 möglich sein,
4.
der Verarbeitungszweck und im Fall der Übermittlung der Empfänger sind zu dokumentieren,
5.
ausschließlich der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder von diesen hierzu gesondert autorisierte Bedienstete dürfen Zugriff auf die Daten haben.
(3)
Bei Verlegungen ist die aufnehmende Anstalt ohne die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zur weiteren Verarbeitung und die abgebende Anstalt zur Übermittlung der Daten und Aufzeichnungen befugt. Dies gilt entsprechend, soweit sich Gefangene anderer Anstalten nur vorübergehend insbesondere im Rahmen von Überstellungen oder Umläufen in der Anstalt aufhalten; die personenbezogenen Daten dieser Gefangenen sind unbeschadet des Satzes 1 zwei Wochen nach Verlassen der Anstalt entsprechend Absatz 1 in der Verarbeitung einzuschränken.
(4)
Personenbezogene Daten anstaltsfremder Personen sind unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 in der Verarbeitung zu folgenden Zeitpunkten einzuschränken:
1.
nach den §§ 15 bis 17 erhaltene Auskünfte und Informationen
a)
sechs Monate nach Erhebung der Daten, soweit die betroffene Person keinen Bezug zu Gefangenen in der Anstalt aufweist,
b)
gleichzeitig mit der Weglage oder der Abgabe der Gefangenenpersonalakte, soweit die betroffene Person einen Bezug zu Gefangenen in der Anstalt aufweist,
2.
Daten über Besuche oder Kontaktpersonen von Gefangenen gleichzeitig mit der Weglage oder der Abgabe der Gefangenenpersonalakte,
3.
Stammdaten anstaltsfremder Personen sechs Monate nach letztmaligem Betreten der Anstalt,
4.
alle übrigen Daten zwei Wochen nach Erledigung des Grundes für ihre Verarbeitung.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beginnt bei jedem Betreten der Anstalt erneut. Im Fall der Abgabe nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)
Wird eine gefangene Person innerhalb der Aufbewahrungsfrist der Gefangenenpersonalakte nach § 11 Abs. 5 Satz 2 erneut zu einer Freiheitsentziehung nach § 1 aufgenommen, entfallen die Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2. Für die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person sind die Bestimmungen und Fristen des erneuten Vollzugs maßgeblich.
(6)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien, Karteien oder sonstigen Aufzeichnungen, die fortlaufend in Bezug auf bestimmte Ereignisse, Orte, Organisationseinheiten oder Zeitpunkte geführt werden, ist ungeachtet der in den Absätzen 1, 3 und 4 bestimmten Zeitpunkte und unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, zwei Monate nach Erledigung des mit der Erhebung dieser Daten verfolgten Zwecks einzuschränken. Dies gilt insbesondere für Transport-, Pforten- und Stationsbücher, Lagefilme, Terminplanungen und Tagesinformationen, Belegungs- und Benutzungslisten von Hafträumen und sonstigen Einrichtungen, Ausgabe- und Bestandslisten sowie Ereignislisten. Werden die Aufzeichnungen systembedingt über einen längeren Zeitraum fortlaufend in derselben Datei oder Kartei erfasst, ist die Verarbeitung dieser Daten dadurch einzuschränken, dass die Datei, Kartei oder sonstige Aufzeichnung in angemessenen Abständen, spätestens nach Jahresfrist zu schließen und neu anzulegen ist.