(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
1.
sich im Einzelfall konkrete Ansätze ergeben zur
a)
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
b)
Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren und
2.
mindestens
a)
der Schutz solch bedeutsamer Rechtsgüter oder
b)
die Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solch schwerwiegender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
verwirklicht werden soll, dass ein im Vergleich zur Datenerhebung gleichwertiger Rechtsgüterschutz sichergestellt ist.
(2)
Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene und anstaltsfremde Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(3)
Für die Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss und
2.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall bestimmte Tatsachen jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, eintritt.
(4)
Die Befugnisse zum erkennungsdienstlichen Datenabgleich zur Identifikation von Gefangenen nach § 29 und anstaltsfremden Personen nach § 36 Abs. 4, zur Abfrage und Verarbeitung der Informationen nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 und 3, zum Vollzug der Mitteilungen nach § 20 Abs. 2 sowie zum Austausch der Daten nach § 24 Abs. 3 bis 5 bleiben von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.