Jurafuchs

§ 42

ThürJVollzDSG
Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko
Schutzanforderungen
Stand 2023-11-16
(1)
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter einer betroffenen Person zur Folge, führen die Justizvollzugsbehörden vorab nach Absatz 4 eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person durch.
(2)
Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3)
Die Justizvollzugsbehörden beteiligen die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4)
Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Person Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
1.
eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3.
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person,
4.
die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

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