Jurafuchs

§ 55

ThürJVollzDSG
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Rechte der betroffenen Person
Stand 2023-11-16
(1)
Die Justizvollzugsbehörden erteilen der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 hat die betroffene Person darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen zur Herkunft dieser personenbezogenen Daten,
3.
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind,
5.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6.
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
7.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen sowie
8.
Angaben zu den Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3)
Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden ihrer personenbezogenen Daten ermöglicht, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 teilweise oder vollständig von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.
(5)
Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Entscheidung nach Absatz 4. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Information eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit der Entscheidung nach Absatz 4 verfolgten Zweck gefährden würde.
(6)
Soweit eine Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die nationale Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind, eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat oder über die Gründe, aus denen eine Überprüfung nicht erfolgt ist. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese einer weitergehenden Auskunft nicht zugestimmt haben. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, soweit und solange sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen, sie aufschieben oder einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
(7)
Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Ablichtungen oder Ausdrucken erteilt werden. Akteneinsicht kann nach Maßgabe der §§ 56 und 57 gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(8)
Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Angaben sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →