Jurafuchs

§ 19

ThürJVollzDSG
Förmliche Verpflichtung Dritter
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Personen, die bei einer mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigt oder tätig sind und Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Erlangung der Kenntnis nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten, sofern sie nicht bereits als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gelten. Von der förmlichen Verpflichtung kann vorübergehend abgesehen werden, soweit deren Vornahme vor der Übermittlung der Daten Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten.
(2)
Sonstige bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen beschäftigte oder tätige Personen, die nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind oder die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet werden können, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, soweit die Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden.

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