(1)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2)
Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
1.
sich die Justizvollzugsbehörden oder andere öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre, oder
2.
diese Übermittlung erforderlich ist, Gefangenen insbesondere
a)
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
b)
die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Abs. 1 und deren Hilfspersonen,
c)
den Einkauf,
d)
die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,
e)
die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs in der Anstalt
zu ermöglichen.
(3)
Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
1.
eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet oder
2.
diese Übermittlung erforderlich ist für
a)
die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, der Strafverfolgungsbehörden oder der forensischen Ambulanzen,
b)
Evaluationen nach § 104 ThürJVollzGB, § 42 Abs. 1 ThürJAVollzG oder § 60 ThürSVVollzG durch Hochschulen oder andere Stellen, insbesondere länderübergreifende Verbünde für bestimmte kriminologische Forschungsvorhaben, sowie gesetzlich angeordnete Statistiken,
c)
die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
d)
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Gefangenen,
e)
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
f)
die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Ausländerbehörden,
g)
die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Jugendämter oder der Betreuungsämter,
h)
die Durchführung der Besteuerung, die Erhebung oder Vollstreckung von Abgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen,
i)
die Erreichung der in § 10 Abs. 2 oder § 16 genannten Zwecke,
j)
die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Polizei oder
k)
gerichtliche Entscheidungen nach der jeweiligen Prozessordnung über die Festsetzung von Kosten und Vergütungen der Rechtsbeistände und Pflichtverteidiger sowie Entscheidungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5)
Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen die Justizvollzugsbehörden nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, unbeschadet des Absatzes 2 nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 oder § 10 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 übermitteln.
(6)
Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf an
1.
öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 und den §§ 16 und 28,
2.
nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass diese Übermittlung unbedingt erforderlich ist und
a)
eine Rechtsvorschrift diese Übermittlung für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
b)
diese Übermittlung der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient,
c)
diese Übermittlung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der Abwehr
aa)
einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
bb)
einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
cc)
der Gefahr erheblicher Straftaten
dient,
d)
die Übermittlung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
e)
die Daten von der betroffenen Person offenkundig öffentlich gemacht wurden,
3.
forensische Ambulanzen zum Zweck von Behandlungsmaßnahmen, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist,
erfolgen.
(7)
Personenbezogene Daten, die nach § 9 über anstaltsfremde Personen erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder für die in § 10 Abs. 2 oder § 16 genannten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist.
(8)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach dieser Vorschrift übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten oder Dateien so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(9)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
1.
den Justizvollzugsbehörden durch Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger bekannt geworden sind oder
2.
in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder unrichtig sind.
(10)
§ 10 Abs. 7 gilt entsprechend.