Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über
1.
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
2.
die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
ihre namentliche Bezeichnung und ihre Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten ihrer behördlichen Datenschutzbeauftragten und
4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und dessen Kontaktdaten.