Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.
§ 66
ThürJVollzDSGEinschränkung von Grundrechten
Anwendung weiterer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Stand 2023-11-16