Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und nach § 33 nichts anderes bestimmt ist.
§ 32
ThürJVollzDSGOptisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16