Jurafuchs

§ 32

ThürJVollzDSG
Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und nach § 33 nichts anderes bestimmt ist.

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