Jurafuchs

§ 54

ThürJVollzDSG
Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Person
Rechte der betroffenen Person
Stand 2023-11-16
(1)
Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung oder der Übermittlung dieser Daten rechnen musste.
(2)
Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 hat neben den in § 52 genannten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
2.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
3.
die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
(3)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange anderenfalls
1.
die Erreichung der vollzuglichen Zwecke nach § 2 Nr. 3 gefährdet würde,
2.
behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährdet würden oder eine Anordnung nach § 119 StPO entgegensteht,
3.
Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Strafvollstreckung gefährdet würden,
4.
die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,
5.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet werden würde, oder
6.
die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt werden würden,

und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren oder Nachteile das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung überwiegt.

(4)
Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden, an Polizeibehörden, an Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung zur Überwachung und Prüfung speichern, an das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörden der Länder, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
(5)
Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung nach Absatz 3 gilt § 55 Abs. 6 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 3.

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