Jurafuchs

§ 2

ThürJVollzDSG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-11-16
Im Sinne dieses Gesetzes:
1.
sind Justizvollzugsbehörden:

Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten, Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten), der kriminologische Dienst sowie das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium,

2.
sind Gefangene:

Personen im Vollzug nach § 1,

3.
sind vollzugliche Zwecke:
a)
die Erreichung des Vollzugsziels,
b)
der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
c)
die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt,
d)
die Sicherung des Vollzugs,
e)
die Versorgung und medizinische Betreuung der Gefangenen,
f)
die kriminologische Forschung nach § 104 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13), § 42 Abs. 1 des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes (ThürJAVollzG) vom 19. März 2019 (GVBl. S. 9) sowie § 60 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie
g)
die Erfüllung der den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern oder an Entscheidungen und Untersuchungen parlamentarischer Kontrollgremien durch Abgabe von Stellungnahmen,
4.
sind personenbezogene Daten:

alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann,

5.
ist Verarbeitung:
a)
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erfassen der Daten aus einer Informationsquelle (Erhebung),
b)
die Speicherung,
c)
die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, der Abgleich, die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung),
d)
die Offenlegung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung an Dritte (Übermittlung) sowie
e)
die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung oder die Vernichtung,
6.
ist Einschränkung der Verarbeitung:

die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken,

7.
ist Profiling:

jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,

8.
ist Pseudonymisierung:

die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können,

9.
ist Anonymisierung:

das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können,

10.
ist Dateisystem:

jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien abgerufen oder zugänglich gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,

11.
ist Verantwortlicher:

eine Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,

12.
ist Auftragsverarbeiter:

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,

13.
ist Empfänger:

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt ausschließlich nach den für diese Behörden geltenden Datenschutzvorschriften,

14.
ist Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten:

eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die verarbeitet wurden,

15.
sind besondere Kategorien personenbezogener Daten:
a)
Daten über Merkmale, die geeignet sind, eine betroffene Person wertend einer bestimmten Gruppe zuzuordnen oder aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse oder Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
b)
genetische Daten,
c)
biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
d)
Gesundheitsdaten und
e)
Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung,
16.
sind genetische Daten:

personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden,

17.
sind biometrische Daten:

mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,

18.
sind Gesundheitsdaten:

personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,

19.
ist internationale Organisation:

eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde,

20.
ist Einwilligung:

jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,

21.
sind anstaltsfremde Personen:

Personen, die nicht Gefangene sind, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, nicht im Auftrag einer anderen Behörde tätig sind und nicht als Organ der Rechtspflege handeln,

22.
sind öffentliche Stellen:
a)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform und
c)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organsierte Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
23.
sind nichtöffentliche Stellen:

natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 22 fallen sowie die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften; nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

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