Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheits- und Therapieakten. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 57
ThürJVollzDSGAuskunft aus und Akteneinsicht in Gesundheits- und Therapieakten
Rechte der betroffenen Person
Stand 2023-11-16