(1)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.
(2)
Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(3)
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die auch weitere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten eindeutig zu unterscheiden ist.
(4)
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. An den Widerruf der Einwilligung dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die Einwilligung selbst. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung von der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs und der Wirkung des Widerrufs auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Kenntnis gesetzt.
(5)
Die Einwilligung ist nur wirksam, soweit sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, insbesondere die besondere Situation aufgrund der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen. Die betroffene Person ist auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren, falls sie eine solche Belehrung verlangt oder falls Hinweise vorhanden sind, dass ihr diese Folgen nicht bewusst sind.
(6)
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(7)
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere dann unbedingt erforderlich:
a)
soweit diese Daten für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung nach den §§ 13, 14 und 15a ThürJVollzGB oder die Entscheidungen nach § 15b ThürJVollzGB sowie deren Umsetzung benötigt werden,
b)
soweit der Schutz von Leib und Leben oder der Infektionsschutz die Verarbeitung dieser Daten erfordert oder
c)
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.