(1)
Den in Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personen nach Satz 1, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und auf deren Einhaltung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten, soweit eine förmliche Verpflichtung gesetzlich zulässig ist.
(2)
Das Verbot unbefugter Verarbeitung personenbezogener Daten besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fort.