Jurafuchs

§ 33

ThürJVollzDSG
Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und sonstigen abschließbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung von Gefangenen während der Einschlusszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist unzulässig, soweit in den Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches, des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes oder des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes nichts anderes geregelt ist.
(2)
Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.
(3)
Bei der optisch-elektronischen Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen zur Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll in diesen Fällen durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen. Im Übrigen soll die Beobachtung nach Wahl der Gefangenen durch männliche oder weibliche Bedienstete erfolgen.
(4)
Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.

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