(1)Die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten können für die Justizvollzugsbehörden ganz oder zum Teil zentral verarbeitet und insbesondere auch in einer zentralen Vollzugsdatei gespeichert werden.
(2)Zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen darf auch für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden der Länder eingerichtet und durchgeführt werden. Das automatisierte Verfahren darf auch die Angabe umfassen, ob aus der Vorinhaftierung Erkenntnisse nach § 14 Abs. 2 vorliegen.
(3)Für den Austausch der Daten nach1.§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, c, d und e,
2.§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, c und h,
4.§ 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 und Abs. 3,
5.§ 20 Abs. 2a)Nr. 1 Buchst. a bis e, g 2. Alternative und h,
c)Nr. 3 Buchst. a, b und c 1. und 2. Alternative sowie
d)Nr. 4 Buchst. a, b und c 1. Alternative sowie d bis f
dürfen automatisierte Verfahren eingerichtet und durchgeführt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die Justizvollzugsbehörden sind befugt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 im Rahmen dieser automatisierten Verfahren personenbezogene Daten von den teilnehmenden Stellen übermittelt zu bekommen und für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten. Bei der Einrichtung und Durchführung der automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass nur die nach der jeweiligen Bestimmung zulässigen und erforderlichen Daten übermittelt werden können und dass die Übermittlung ausschließlich an den vorgesehenen Empfänger erfolgt.
(4)Das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung der zentralen Vollzugsdatei nach Absatz 1 sowie der automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3. In der Rechtsverordnung sind Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen; hierbei sind hinsichtlich1.der zentralen Vollzugsdatei Regelungen über die in ihr gespeicherten und abrufbaren Daten sowie die Zugriffsrechte festzulegen, wobei durch differenzierte Vorgaben sicherzustellen ist, dass nur berechtigte Personen auf die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zugreifen können, und
2.der automatisierten Übermittlungsverfahren Regelungen zu den jeweiligen Empfängern der Daten, über die Art der Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen.
Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(5)Abweichend von Absatz 4 können die Justizvollzugsbehörden für den Datenaustausch nach Absatz 3 ein elektronisches Dateisystem für den automatisierten Datenabruf einrichten, welcher darauf beschränkt ist, ob und seit wann sich eine bestimmte Person im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 befindet, welche Art der Freiheitsentziehung vorliegt, welche Einweisungsbehörde zuständig ist und deren Geschäftszeichen, wann voraussichtlich mit der Entlassung zu rechnen ist und wann die Entlassung vollzogen wurde sowie wie die Entlassungsanschrift lautet (beschränktes Auskunftsverfahren). Das beschränkte Auskunftsverfahren muss den Anforderungen der §§ 41 und 43 genügen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass1.ausschließlich die in Satz 1 genannten Daten durch gesondert autorisierte Personen der berechtigten Stellen abgerufen werden können,
2.bei jedem Abruf personenbezogener Datenc)der Zweck des Datenabrufs sowie
d)das Geschäftszeichen des Verwaltungsvorgangs der abrufenden Stelle protokolliert wird und
3.Daten über eine Person nicht mehr abgerufen werden können, sobald die Entlassung mehr als zwei Monate zurückliegt.
(6)Soweit die bundesgesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden, sind die Anstalten befugt, über die bei ihnen inhaftierten Personen Auskünfte aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 der Strafprozessordnung einzuholen und die dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten.