(1)
Das Betreten des Anstaltsgeländes durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
1.
ihre Vornamen, ihren Nachnamen und ihre Anschrift angeben sowie durch amtliche Ausweise nachweisen und
2.
die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechselungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern.
(2)
Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Identitätsüberprüfung vor und im Zusammenhang mit dem Verlassen der Anstalt oder
2.
Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die hierfür erforderlichen Daten dürfen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden oder
3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung; die hierfür erforderlichen Daten dürfen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
(3)
Nach Absatz 1 Nr. 2 erhobene Identifikationsmerkmale sind unverzüglich zu löschen, nachdem die betroffene anstaltsfremde Person die Anstalt verlassen hat, soweit die Daten nicht nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
(4)
§ 29 gilt entsprechend.