Jurafuchs

§ 16a

ThürJVollzDSG
Geheimschutz
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die den Justizvollzugsbehörden nach § 14 Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 übermittelt worden sind, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.
(2)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen diese Daten abweichend von § 14 Abs. 5 ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt worden sind. Sie dürfen darüber hinaus nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu den Akten genommen werden. In diesem Fall sind für die weitere Verarbeitung die Vorschriften des § 11 maßgeblich.
(3)
Daten nach Absatz 1, die sich auf Gefangene oder deren Besucher beziehen, dürfen abweichend von Absatz 2 im Fall einer Verlegung an die aufnehmende Anstalt übermittelt werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate, nachdem die betroffene gefangene Person die Anstalt verlassen hat, zu löschen.
(4)
Im Übrigen gelten die Löschungsfristen des § 61.

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