Jurafuchs

§ 30

ThürJVollzDSG
Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen innerhalb ihrer Umfriedung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies gestattet.
(2)
Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, erstellt eine Liste der Räume, in denen optisch-elektronische Einrichtungen installiert sind. Optisch-elektronische Einrichtungen außerhalb geschlossener Räume sind auf einem maßstabsgerechten Lageplan nach Standort und Blickrichtung darzustellen.
(3)
Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1.
die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zum Erreichen der Zwecke, die einen Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften erlauben, erforderlich ist und
2.
den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
(4)
Der Umstand der Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen sowie das Vorhandensein beobachtungsfreier Bereiche nach Absatz 3 Nr. 2 ist den Gefangenen bei der Aufnahme und allen übrigen Personen bei Betreten der Anstalt in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(5)
Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optisch-elektronsicher Einrichtungen zulässig; Absatz 4 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.

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