Jurafuchs

§ 58

ThürJVollzDSG
Sperrvermerke
Rechte der betroffenen Person
Stand 2023-11-16
(1)
Die Justizvollzugsbehörden können zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 56 bestimmte Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen.
(2)
Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
1.
aus medizinischen Gründen zum Wohl der betroffenen Person,
2.
zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter,
3.
aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet oder
4.
wegen der ansonsten bevorstehenden Gefährdung
a)
von Verfahren zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung oder
b)
des Wohles des Bundes oder eines Landes

und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk nach Satz 1 Nr. 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, welche die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(3)
Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

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