Jurafuchs

§ 29

ThürJVollzDSG
Erkennungsdienstlicher Datenabgleich
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten nach § 28 Abs. 1 sowie die bei ihnen vorliegenden Daten nach § 14 Abs. 3 unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Das Landeskriminalamt veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zur Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.
(2)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.

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