Jurafuchs

§ 15

ThürJVollzDSG
Überprüfung anstaltsfremder Personen
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieser Personen vornehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung dürfen sie andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über sicherheitsrelevante Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten; insbesondere dürfen sie
1.
eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG einholen,
2.
beim Landesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind und
3.
beim Landeskriminalamt anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind.

Die betreffende anstaltsfremde Person ist unverzüglich über eine beabsichtigte Überprüfung zu informieren. Ist die Überprüfung in Eilfällen nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der anstaltsfremden Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.

(2)
Die Justizvollzugsbehörden sollen von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(3)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 sowie 2 Nr. 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(4)
Für Anfragen und Auskünfte nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3, auch aufgrund des Absatzes 3, gilt § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(5)
Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache. Jedoch soll auch bei diesen Personen unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürJVollzGB die Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen, wenn dem Vollzug die Verurteilung zu einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde liegt oder eine solche Verurteilung im Anschluss zu vollstrecken ist.
(6)
Wird den Justizvollzugsbehörden ein Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch in der Anstalt zugelassen werden.
(7)
Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn konkrete Hinweise auf neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Abs. 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 weiter besteht.

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