(1)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit dies verhältnismäßig ist und
1.
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach den §§ 8 oder 9 bei Dritten zulassen; sind andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Speicherung oder Nutzung betroffen, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, soweit diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Speicherung oder Nutzung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Speicherung oder Nutzung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c)
auswärtige Belange Deutschlands gefährden, erforderlich ist,
4.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
5.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder
7.
für Maßnahmen oder Entscheidungen der Strafvollstreckung oder nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich ist.
(3)
Die Speicherung oder Nutzung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist.
(4)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 oder 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die Speicherung ist jedoch nicht zulässig, soweit berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine über die Speicherung hinausgehende Nutzung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(5)
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen zu anderen Zwecken nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die weitere Verarbeitung von Protokolldaten nach § 43 Abs. 3 bleibt von diesen Einschränkungen unberührt.
(6)
Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke der Aus- und Fortbildung gespeichert und genutzt werden, wenn zuvor eine Anonymisierung stattgefunden hat. Einer Anonymisierung bedarf es nur dann nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegenstehen würde und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen.
(7)
Eine Speicherung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug nach § 1, der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Statistiken und Evaluationen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient.