(1)
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach den §§ 6 und 7 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
1.
dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist,
2.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
3.
Angaben der betroffenen gefangenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben bestehen,
4.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
5.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6.
sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung der betroffenen gefangenen Person zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung betreffen,
7.
es sich um Auskünfte über die betroffene gefangene Person nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung handelt sowie um Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren, die den im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen der betroffenen gefangenen Person zugrunde liegen,
8.
es sich um Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gegen die betroffene gefangene Person handelt,
9.
die betroffene gefangene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
10.
die Erhebung bei der betroffenen gefangenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
11.
die Daten allgemein zugänglich sind und offensichtlich ist, dass die betroffene Person die Veröffentlichung selbst veranlasst hat.
(2)
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über eine gefangene Person nach den §§ 6 und 7 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, dürfen diese personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der betroffenen gefangenen Person auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(3)
Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.