Jurafuchs

§ 7

ThürJVollzDSG
Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Erhebung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person und mit deren Kenntnis zu erheben. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung dieser Daten rechnen musste. Das Nähere, insbesondere zu Inhalt und Ausgestaltung der allgemeinen Informationspflicht, regelt eine Rechtsverordnung.
(2)
Eine Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person ohne deren Kenntnis ist zulässig, soweit eine Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Datenerhebung mit ihrer Kenntnis und dem mit der Datenerhebung verfolgten Zweck ergibt, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall bleibt die Pflicht zu einer nachträglichen Benachrichtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →