(1)
Legen zwei oder mehrere Justizvollzugsbehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann.
(2)
Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung nach Absatz 1 kann die betroffene Person jedoch ihre Rechte aus diesem Gesetz gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen.