Jurafuchs

§ 45

ThürJVollzDSG
Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Schutzanforderungen
Stand 2023-11-16
(1)
Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden
1.
mit Einwilligung der Gefangenen,
2.
für die Maßnahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,
3.
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
4.
für die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und § 16 genannten Zwecke.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
1.
Abwehr von Gefährdungen der Aufgaben des Vollzugs der Untersuchungshaft oder
2.
Umsetzung einer Anordnung nach § 119 StPO.
(3)
Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

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