(1)
Ist der betroffenen Person Auskunft nach § 55 zu gewähren, erhält sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Sind Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk nach § 58 versehen, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(2)
Die betroffene Person kann auf eigene Kosten bei einer Einsicht
1.
eine Person aus dem Kreis der
a)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
b)
Notarinnen und Notare,
c)
Verteidigerinnen und Verteidiger nach § 138 Abs. 1 und 2 StPO,
d)
durch richterliche Entscheidung nach § 149 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 StPO zugelassenen Beistände oder
e)
Beistände nach § 69 JGG,
2.
Personensorgeberechtigte und
3.
eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher
hinzuziehen. Die betroffene Person kann ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen. Eine Hinzuziehung oder Beauftragung anderer Gefangener ist unzulässig, auch soweit diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3)
Bei der Einsichtnahme haben die betroffene Person und die Personen nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4)
Der betroffenen Person oder einem Beauftragten nach Absatz 2 Satz 1 sind aus den über die betroffene Person geführten Akten oder Dateisystemen auf schriftlichen Antrag Ablichtungen oder Ausdrucke einzelner Dokumente zu überlassen, soweit ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffene Person zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber Gerichten oder Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke zwingend angewiesen ist.
(5)
Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erfolgt gebührenpflichtig. Die betroffene Person hat die zu erwartenden Kosten im Voraus zu entrichten. Soweit die Gefangenen hierzu finanziell nicht in der Lage sind, können die Justizvollzugsbehörden Zahlungserleichterungen gewähren oder in begründeten Ausnahmefällen die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.