Jurafuchs

§ 13

ThürJVollzDSG
Sicherheitsrelevante Erkenntnisse
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen.
(2)
Sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person nach Absatz 1
1.
in den letzten fünf Jahren einzeln
a)
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder
b)
Bestrebungen in Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
aa)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
bb)
gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
cc)
auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtet sind oder
dd)
auswärtige Belange Deutschlands gefährden, verfolgt oder verfolgt hat oder Mitglied in einer Vereinigung war oder eine Vereinigung unterstützt hat, die solche Tätigkeiten oder Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,
2.
in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (Anlassperson),
3.
aufgrund gegen sie bestehenden Straftatverdachts sowie wegen der Art oder Ausführung der Tat, ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind oder
4.
von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis hat oder daran mitwirkt.
(3)
Bei Personen, gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsentziehung nach § 1 vollzogen wurde, sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Absatz 2 hinaus
1.
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb des Justizvollzugs
a)
eine Geiselnahme,
b)
eine Gefangenenmeuterei,
c)
einen körperlichen Angriff auf Bedienstete oder Mitgefangene,
d)
eine Entweichung aus dem geschlossenen Vollzug oder im Rahmen einer Aus- und Vorführung,
e)
einen ernsthaften Suizidversuch,
f)
eine Brandstiftung einzeln oder gemeinschaftlich begangen oder zu begehen versucht oder sich daran beteiligt haben oder
g)
sich im Besitz verbotener Gegenstände oder Substanzen befanden oder
2.
Informationen über angeordnete besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 89 ThürJVollzGB, angeordneten unmittelbaren Zwang nach § 92 ThürJVollzGB oder angeordnete Disziplinarmaßnahmen nach § 98 ThürJVollzGB oder
3.
Inhaftierungen, denen eine Verurteilung aufgrund von Straftaten nach
a)
§ 86 Abs. 1 und 2 StGB,
b)
§ 86a Abs. 1 StGB,
c)
§ 87 Abs. 1 StGB,
d)
§ 88 Abs. 1 und 2 StGB,
e)
§ 89 Abs. 1 und 2 StGB,
f)
§ 89a Abs. 1, 2a und 3 StGB,
g)
§ 89b Abs. 1 und 3 StGB,
h)
§ 89c Abs. 1, 2 und 3 StGB,
i)
§ 125 Abs. 1 StGB,
j)
§ 129a Abs. 1, 2, 3 und 5 StGB,
k)
§ 129b Abs. 1 StGB oder
l)
§ 130 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 StGB

zugrunde liegt oder innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde lag.

(4)
Bei anstaltsfremden Personen, die an der Eingliederung von Gefangenen mitwirken, können über Absatz 2 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.

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