Jurafuchs

§ 23

ThürJVollzDSG
Akteneinsicht durch nationale und internationale Stellen zur Verhütung von Folter
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
Die Mitglieder einer Delegation der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheits- und Therapieakten sowie Krankenblätter im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich ist.

Meine Notizen

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