(1)
Die betroffene Person hat das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten nach § 62 zu verlangen. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger sie betreffender personenbezogener Daten verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2)
Die betroffene Person kann über Absatz 1 hinaus in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Weglage von Akten vorsieht, eine solche Einschränkung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten oder die Weglage der sie betreffenden Akten verlangen.
(3)
Weiterhin kann die betroffene Person die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, soweit ein solches Recht in Bezug auf diese Daten nicht bereits speziell in diesem Gesetz geregelt ist.
(4)
Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung nach Absatz 1, der Einschränkung der Verarbeitung oder der Weglage nach Absatz 2 oder der Löschung nach Absatz 3. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, soweit dies nicht eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. § 55 Abs. 6 und 8 gelten entsprechend.