Jurafuchs

§ 34

ThürJVollzDSG
Verarbeitung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobener personenbezogener Daten
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
(1)
Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, soweit dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 72 Stunden zu löschen.
(2)
Anstatt die Daten zu löschen, ist bei Vorliegen eines begründeten Anlasses und einer der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die weitere Aufbewahrung unter den Einschränkungen nach § 60 Abs. 1 und 2 möglich. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. Im weiteren Verlauf ist der Fortbestand der Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 jeweils im Abstand von sechs Monaten zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Ab einer beabsichtigten Aufbewahrung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus stehen die Rechte nach § 11 Abs. 9 allen Personen zu, die in den Aufnahmen erkennbar und individualisierbar sind. § 11 Abs. 10 und 13 gilt entsprechend.
(3)
Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist nach § 43 zu protokollieren.

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