(1)
Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
(2)
Die von einer Offenbarung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 48 betroffenen Gefangenen sind zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die betroffene gefangene Person auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt hat. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.