(1)
Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit der betroffenen Person in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2)
Unbeschadet des § 55 Abs. 5 und des § 63 Abs. 4 setzen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(3)
Gebührenfrei erfolgen die
1.
Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 52,
2.
Erfüllung der Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung nach § 53,
3.
Benachrichtigungen nach den §§ 54 und 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative und
4.
Bearbeitung von Anträgen nach § 55 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 bis 3.
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen sollen die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, aufgrund des Antrages tätig zu werden; in diesem Fall haben die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrages nachzuweisen.
(4)
Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 55, 56 oder 63 gestellt hat, können sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.