(1)
Personenbezogene Daten über anstaltsfremde Personen können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das unbedingte Erhebungserfordernis schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegt.
(2)
§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.