Jurafuchs

§ 62

ThürJVollzDSG
Berichtigung personenbezogener Daten
Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, soweit sie unrichtig oder unvollständig sind. Personenbezogene Daten, die ursprünglich richtig waren, aber nicht mehr aktuell sind, sind nur dann zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Die personenbezogenen Daten sind vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. In geführten Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund die personenbezogenen Daten unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2)
Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten und kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch anderweitig nicht festgestellt werden, ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten an. Über eine Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung entscheidet ebenfalls die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Vor der Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung ist die betroffene Person zu unterrichten.

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