(1)
Die Justizvollzugsbehörden schützen das Recht einer jeden betroffenen Person, grundsätzlich selbst über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2)
Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.
(3)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob die Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll der Verantwortliche, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf Bewertungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen.
(4)
Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.